Allgemeine Geschäftsbedingungen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNGEN

In diesem Dokument ist geregelt, unter welchen Geschäftsbedingungen die BMEL Leistungen gegenüber dem Kunden erbringt.

1. AUSLEGUNG
1.1 Definitionen
In diesen Bedingungen gelten folgende Definitionen:
Werktag: ein Tag (der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist), an dem Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind
Vertrag: der zwischen den Parteien für die Erbringung von Leistungen gemäß diesen Bedingungen bestehende Vertrag
Kunde: Person oder Unternehmen, die bzw. das die Leistungen von der BMEL in Anspruch nimmt
Leistungen: die Produkte und Dienstleistungen
Lieferort: zur Lieferung oder Abholung der Produkte laut Auftrag oder anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegte(r) Adresse bzw. Ort
Ereignis höherer Gewalt: hat die unter Punkt 13.1.1 geregelte Bedeutung
Immaterialgüterrechte: alle Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken, Dienstleistungsmarken, Handel-/Geschäfts-/Domainbezeichnungen, Rechte an Handelsaufmachungen oder Ausstattungen, Rechte an Geschäfts-/Firmenwerten oder auf Klageerhebung wegen Kennzeichenmissbrauchs, Rechte aufgrund unlauteren Wettbewerbs, Geschmacksmusterrechte, Rechte an Computersoftware, Datenbankenrechte, Halbleiterschutzrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Rechte an vertraulichen Informationen (wie Fachwissen und Betriebsgeheimnissen) und andere Immaterialgüterrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, sowie einschließlich aller Anmeldungen, Erneuerungen oder Verlängerungen solcher Rechte ebenso wie aller ähnlichen oder gleichwertigen Schutzrechte/-formen weltweit
BMEL: die in England and Wales unter der Unternehmensnummer 00790396 eingetragene Bunting Magnetics Europe Limited mit Sitz in der Northbridge Road, Berkhamsted, Hertfordshire HP4 1EH, der E-Mail-Adresse sales.berkhamsted@buntingmagnetics.com und der USt.-IdNr. GB727558992
Auftrag: der Auftrag des Kunden für Leistungserbringungen gemäß dessen Bestellformular
Produkte: die (oder bestimmte Teile der) im Auftrag aufgeführten Produkte
Dienstleistungen: die (oder bestimmte Teile der) im Auftrag aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Dienstleistungen
Bedingungen: diese Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung laut Punkt 13.9
Homepage: die BMEL-Homepage www.bunting-berkhamsted.com
1.2 Begriffsbestimmungen
In diesen Bedingungen gelten folgende Regelungen:
1.2.1 Eine ‚Person‘ ist eine natürliche Person oder ein eingetragenes bzw. nicht eingetragenes Unternehmen (mit oder ohne eigene(r) Rechtspersönlichkeit).
1.2.2 Ein Verweis auf eine ‚Partei‘ ist entweder die BMEL oder der Kunde und umfasst auch die jeweiligen Vertreter, Rechtsnachfolger bzw. Abtretungsempfänger, wobei „Parteien“ entsprechend ausgelegt wird.
1.2.3 Ein Verweis auf einen ‚Punkt‘ betrifft den jeweiligen Punkt der Bedingungen.
1.2.4 Die Überschriften der Punkte dienen lediglich der einfacheren Bezugnahme und haben keine Auswirkungen auf die Begriffsbestimmungen oder Auslegungen der Bedingungen.
1.2.5 Sofern aus dem Zusammenhang nichts Anderes hervorgeht, schließen Begriffe im Singular den Plural mit ein, und umgekehrt.
1.2.6 Sofern aus dem Zusammenhang nichts Anderes hervorgeht, gilt ein Verweis auf eine Geschlechtsform auch als Verweis auf die anderen Geschlechterformen.
1.2.7 Ein Verweis auf eine Gesetzesbestimmung oder gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf diese in ihrer jeweils geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung. und schließt auch die gemäß dieser Gesetzesbestimmung oder gesetzlicher Bestimmung in ihrer jeweils geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung erlassenen nachgeordneten Rechtsvorschriften mit ein.
1.2.8 Ein mit ‚einschließlich‘, ‚bspw.‘ oder einem ähnlichen Ausdruck beginnender Satz gilt als beispielhaft, ohne dass dadurch der Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Wörtern beschränkt wird.
1.2.9 Ein Verweis auf ‚schriftlich‘ oder ‚Schriftform‘ schließt auch Faxe und E-Mails mit ein.
2. VERTRAGSGRUNDLAGEN
2.1 Der Auftrag stellt ein Angebot des Kunden für den Bezug von Leistungen gemäß diesen Bedingungen dar.
2.2 Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn die BMEL eine schriftliche Auftragsannahme ausstellt, woraufhin der Vertrag zu diesem Zeitpunkt zustande kommt.
2.3 Erteilt der Kunde für Produkte über die Homepage einen Auftrag, erhält er ungeachtet Punkt 2.2 von der BMEL eine E-Mail mit der Bestätigung des Auftragseingangs. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass diese E-Mail keine Auftragsannahme darstellt. Der Auftrag ist angenommen, wenn die BMEL in Form einer Versandanzeige mit Bestätigung des Versands der Produkte eine schriftliche Auftragsannahme ausstellt.
2.4 Muster, Zeichnungen, Beschreibungsangaben oder Werbung der BMEL sowie Abbildungen oder Angaben der Leistungen samt Gewichts- und Maßangaben von Produkten in Katalogen oder Broschüren der BMEL oder auf der Homepage werden ausschließlich herausgegeben oder veröffentlicht, damit sich der Kunde ein ungefähres Bild von den darin beschriebenen Dienstleistungen und/oder Produkten machen kann, und können sich noch ändern. Sie sind keine Vertragsbestandteil und haben auch keine Vertragskraft.
2.5 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss anderer Bedingungen, die der Kunde durchsetzen oder aufnehmen möchte bzw. durch Handelsbrauch, Übung, Handelssitte oder aus Gewohnheit impliziert werden.
2.6 Ein Kostenvoranschlag der BMEL stellt kein Angebot dar und ist, sofern nicht anders angegeben, ab seiner Unterbreitung lediglich 20 Werktage lang gültig.
2.7 Die BMEL behält sich vor, die Leistungsangaben/-vorgaben zu ändern, sofern
2.7.1 dies erforderlich ist, um geltende gesetzliche oder behördliche Anforderungen zu erfüllen, bzw.
2.7.2 dies keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beschaffenheit oder Qualität der Leistungen hat.
3. LIEFERUNG UND ERBRINGUNG
3.1 Vorbehaltlich Punkt 3.2 liefert die BMEL die Produkte jederzeit an den Lieferort, nachdem sie dem Kunden mitgeteilt hat, dass diese fertig sind. Die Lieferung der Produkte gilt mit ihrem Eintreffen am Lieferort als abgeschlossen.
3.2 Sofern zwischen den Parteien zuvor schriftlich vereinbart, holt der Kunde die Produkte ungeachtet Punkt 3.1 binnen 3 Werktagen, nachdem ihm die BMEL mitgeteilt hat, dass diese fertig sind, am Lieferort ab. Die Lieferung der Produkte gilt mit Abschluss ihres Abladens am Lieferort als abgeschlossen.
3.3 Für die Lieferung der Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen angegebene Termine sind lediglich Richtwerte, ohne dass hierfür eine bestimmte Frist einzuhalten ist. Die BMEL kann weder für Liefer-/Leistungsverzug noch für Nichtlieferung/-leistung der Leistungen haftbar gemacht werden, sofern dies durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wird.
3.4 Hat die BMEL hinsichtlich der Leistungen einen Liefer-/Leistungsverzug oder eine Nichtlieferung/-leistung zu verantworten, nachdem der Kunde
3.4.1 ihr unzureichenden Zugang zum Lieferort ermöglicht hat,
3.4.2 ihr unzureichende Mittel bereitgestellt und/oder unzureichenden Zugang zu seinem Gelände ermöglicht hat, um die Dienstleistungen erbringen zu können,
3.4.3 ihr unzureichende Liefer-/Leistungsanweisungen hat zukommen lassen,
3.4.4 die Produkte weder abgeholt noch abgenommen hat oder
3.4.5 seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
3.4.5(a) kann sie ihm gegenüber vertraglich, deliktisch (bspw. infolge Fahrlässigkeit), aufgrund eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Pflicht oder anderweitig nicht für ihm im Zusammenhang mit dieser nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung oder Erbringung entstandene Verluste haftbar gemacht werden,
3.4.5(b) gilt die Lieferung der Produkte am nächsten Werktag um 9.00 Uhr nach ihrem Lieferversucht oder, sofern der Kunde die Produkte abzuholen hat, am nächsten Werktag um 9.00 Uhr nach dem gemäß Punkt 3.2 letztmöglichen Abholtag als abgeschlossen,
3.4.5(c) hat die BMEL unbeschadet ihrer anderen vereinbarungsgemäßen Rechte oder Rechtsmittel das Recht, die Lieferung/Leistungserbringung auszusetzen, bis der Kunde sein Versäumnis behebt,
3.4.5(d) hat der Kunde sie hinsichtlich aller Verluste, einschließlich der Kosten für zusätzliche Einlagerungen (bspw. Versicherungskosten), Lieferungen/Erbringungen (bspw. der Kosten für die Umorganisierung von Lieferungen/Erbringungen) sowie Transportkosten, Weiterverkaufs-/Veräußerungskosten nach Punkt 3.5 sowie anderweitige Kosten, die ihr im Zusammenhang mit einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung oder Erbringung entstehen, umfassend freizustellen sowie schad- und klaglos zu halten.
3.5 Hat der Kunde die Produkte 10 Werktage, nachdem ihm die BMEL deren Lieferbereitschaft angezeigt hat, noch immer nicht abgeholt oder abgenommen, kann die BMEL sie weiterverkaufen oder anderweitig veräußern.
3.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte abzulehnen, wenn die BMEL die bestellte Produktmenge um bis zu einschließlich 5 Prozent über- oder unterschreitet.
3.7 Die BMEL kann die Produkte in Raten liefern, welche dann gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Jede Rate stellt einen gesonderten Vertrag dar. Bei einem Lieferverzug oder Mangel an einer Rate kann der Kunde eine andere Rate nicht stornieren.
4. GEWÄHRLEISTUNGSFRIST
4.1 Die BMEL gewährleistet, dass die Produkte bei ihrer Lieferung sowie bis zu 60 Tage nach dem Liefertermin („Gewährleistungsfrist“) weder Material- noch Bearbeitungsfehler aufweisen.
4.2 Sofern
4.2.1 der Kunde während der Gewährleistungsfrist feststellt, dass bestimmte oder alle Produkte nicht der in Punkt 4.1 geregelten Gewährleistung entsprechen, und er dies unverzüglich schriftlich anzeigt,
4.2.2 die BMEL entsprechend Gelegenheit erhält, die Produkte zu untersuchen, und
4.2.3 der Kunde die Produkte auf seine Kosten zum BMEL-Sitz zurückschickt,
wird die BMEL die mangelhaften Produkte vorbehaltlich Punkt 4.4 nach ihrer Wahl reparieren oder ersetzen oder ihren Preis komplett erstatten.
4.3 Sofern der Kunde als Verbraucher über die Homepage Produkte bestellt hat und
4.3.1 während der Gewährleistungsfrist feststellt, dass bestimmte oder alle Produkte nicht der in Punkt 4.1 geregelten Gewährleistung entsprechen, und er dies unverzüglich schriftlich anzeigt,
4.3.2 die BMEL entsprechend Gelegenheit erhält, die Produkte zu untersuchen, und
4.3.3 er die Produkte auf seine Kosten zum BMEL-Sitz zurückschickt,
wird die BMEL vorbehaltlich Punkt 4.2 für die mangelhafte Ware vollständig Erstattung leisten und auch die Gebühren für Produktlieferungen an den Kunden sowie die ihm durch deren Zurückschicken an die BMEL entstandenen Kosten erstatten.
4.4 Die BMEL kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Produkte nicht der in Punkt 4.1 geregelten Gewährleistung entsprechen und
4.4.1 der Kunde sie weiterverwendet, nachdem gemäß Punkt 4.2.1 eine Anzeige erfolgt ist,
4.4.2 die Mangelhaftigkeit darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde den mündlichen oder schriftlichen Anweisungen der BMEL in Bezug auf deren Aufbewahrung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung bzw. (sofern solche nicht erteilt wurden) der guten Handelspraxis nicht nachgekommen ist,
4.4.3 der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass sie sich nach Zeichnungen, Entwürfen oder Produktvorgaben des Kunden gerichtet hat,
4.4.4 der Kunde die Produkte ohne ihre schriftliche Zustimmung verändert oder repariert,
4.4.5 der Mangel infolge üblicher Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder ungewöhnlicher Arbeitsbedingungen auftritt bzw.
4.4.6 die Produkte von ihren Angaben oder evtl. Vorgaben abweichen, da zuvor Änderungen vorgenommen wurden, um sicherzugehen, dass sie geltenden gesetzlichen oder behördlichen Standards entsprechen.
4.5 Soweit in diesem Punkt 4 nicht anders bestimmt, kann die BMEL gegenüber dem Kunden nicht haftbar gemacht werden, wenn die Produkte nicht der in Punkt 4.1 geregelten Gewährleistung entsprechen.
4.6 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten auch für von der BMEL nach Punkt 4.2 gelieferte reparierte Produkte oder Ersatzprodukte.
5. VERBRAUCHERRECHTE
5.1 Hat der Kunde als Verbraucher über die Homepage für Produkte einen Auftrag erteilt und die BMEL diesen angenommen, kann er den Vertrag stornieren, indem er
5.1.1 die BMEL binnen 7 Werktagen ab dem auf den Lieferabschluss folgenden Tag zu einem beliebigen Zeitpunkt schriftlich über die Stornierung in Kenntnis setzt und
5.1.2 die Produkte in genau demselben Zustand, in dem er sie erhalten hat, auf eigene Kosten und Gefahr umgehend an die BMEL zurückschickt.
5.2 Ungeachtet Punkt 5.1 hat der Kunde kein Recht, einen Vertrag über die Lieferung von Produkte zu stornieren, die nach seinen Angaben gefertigt oder eindeutig individuell gestaltet wurden.
6. EIGENTUM UND GEFAHR
6.1 Die Gefahr hinsichtlich der Produkte geht mit Lieferabschluss auf den Kunden über.
6.2 Das Eigentum an den Produkten geht erst auf den Kunden über, wenn die Zahlung für sie (in bar oder frei verfügbaren Mitteln) vollständig bei der BMEL eingegangen ist.
6.3 Bis zum Übergang des Eigentums an den Produkten auf den Kunden
6.3.1 verwahrt er sie als Treuhänder treuhänderisch für die BMEL,
6.3.2 bewahrt er sie von der gesamten anderen sich in seinem Besitz befindlichen Ware getrennt auf, sodass sie weiterhin als BMEL-Eigentum erkennbar sind,
6.3.3 wird er Erkennungszeichen oder Verpackungen an oder im Zusammenhang mit ihnen nicht entfernen, unleserlich machen oder verdecken,
6.3.4 hält er die Produkte in einem einwandfreien Zustand und versichert sie im Auftrag der BMEL ab dem Liefertermin zu ihrem vollen Preis gegen sämtliche Risken,
6.3.5 setzt er die BMEL umgehend in Kenntnis, falls bei ihm eines der unter Punkt 11.1.2 aufgeführten Ereignisse eintritt, und
6.3.6 lässt er der BMEL die von ihr jeweils gewünschten Produktinformationen zukommen,
kann sie jedoch in seinem gewöhnlichen Geschäftsablauf weiterverkaufen oder verwenden.
6.4 Tritt beim Kunden eines der unter Punkt 11.1.2 aufgeführten Ereignisse ein, bevor das Eigentum an den Produkten auf ihn übergeht, oder hat die BMEL begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein solches Ereignis in Kürze eintreten wird, und teilt sie ihm dies entsprechend mit, kann die BMEL den Kunden jederzeit auffordern, die Produkte auszuhändigen, sofern sie weder weiterverkauft noch unwiederbringlich in ein anderes Produkt integriert wurden, und, falls der Kunde dieser Aufforderung nicht umgehend nachkommt, Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten betreten, in denen die Produkte aufbewahrt werden, um sie von dort mitzunehmen, ohne dass hierdurch der BMEL ggf. zustehende andere Rechte oder Rechtsmittel beschränkt werden.
7. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN
7.1 Durch eine Auftragserteilung über die Homepage sichert der Kunde zu, geschäftsfähig zu sein, um verbindliche Verträge abzuschließen, und (als natürliche Person) mindestens 18 Jahre alt zu sein.
7.2 Der Kunde
7.2.1 stellt sicher, dass die Auftragsbedingungen und evtl. Angaben vollständig und richtig sind,
7.2.2 arbeitet bei allen Angelegenheiten in Bezug auf die Leistungen mit der BMEL zusammen,
7.2.3 ermöglicht der BMEL, ihren Mitarbeiter, Beauftragten, Beratern und Zulieferern, seine Räumlichkeiten, Büroräume und sonstigen Einrichtungen in dem von ihr zur Erbringung der Dienstleistungen entsprechend gewünschten Umfang zu betreten, und
7.2.4 lässt der BMEL die von ihr zur Erbringung der Dienstleistungen entsprechend gewünschten Informationen und Materialien zukommen und stellt sicher, dass diese Informationen in allen wesentlichen Punkten richtig sind.
8. GEBÜHREN UND ZAHLUNGEN
8.1 Der Preis der Leistungen entspricht dem im Auftrag aufgeführten Preis oder, falls kein Preis angegeben wurde, dem in der von der BMEL veröffentlichen Preisliste oder auf der Homepage zum Liefer-/Erbringungstermin aufgeführten oder von der BMEL anderweitig schriftlich bestätigten Preis.
8.2 Sofern zwischen den Parteien schriftlich nicht anders vereinbart, versteht sich der Preis für die Leistungen ausschließlich aller Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung, Transport und Lieferung sowie Umsatz- und anderer geltender Steuern, welche allesamt vom Kunden zu zahlen sind.
8.3 Die BMEL behält sich vor,
8.3.1 den Preis der Leistungen jederzeit vor einer Lieferung/Erbringung unter Benachrichtigung des Kunden zu erhöhen, um bei ihr aufgetretene Produktkostensteigerungen aufzufangen, sofern diese auf
8.3.1(a) von ihr nicht beeinflussbare Faktoren (bspw. Wechselkursveränderungen, Steuer- und Abgabenerhöhungen, gestiegene Arbeits-, Material- oder andere Herstellungskosten),
8.3.1(b) Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf einen oder mehrere Liefer-/Erbringungstermin(e), die Menge oder Form in Auftrag gegebener Leistungen oder Leistungsangaben oder
8.3.1(c) einen durch Anweisungen des Kunden im Hinblick auf die Leistungen verursachten Verzug oder die Nichterteilung entsprechender oder korrekter Informationen oder Anweisungen hinsichtlich der Leistungen seitens des Kunden ihr gegenüber
zurückführbar sind.
8.4 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, erfolgt die Rechnungsstellung der BMEL gegenüber dem Kunden
8.4.1 für Produkten bei deren Versand und
8.4.2 für Dienstleistungen bei Abschluss ihrer Erbringung.
8.5 Der Kunde begleicht jede ihm von der BMEL übermittelte Rechnung binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum (sofern zwischen den Parteien schriftlich kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wird) in der auf der Rechnung aufgeführten Währung, wobei die Fristeinhaltung wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist.
8.6 Ungeachtet der Punkte 8.4 und 8.5
8.6.1 ist der Preis bei Auftragserteilungen über die Homepage bei Auftragsübermittlung zahlbar und
8.6.2 behält sich die BMEL vor, nach ihrem Ermessen für einen Auftrag eine Vorauszahlung zu verlangen oder für eine Rechnung das Zahlungsziel zu verlängern.
8.7 Werden Produkte ratenweise geliefert, behält sich die BMEL vor, die Lieferung einer Rate zurückzuhalten, falls der Kunde vorherige Rechnungen noch nicht beglichen hat.
8.8 Leistet der Kunde eine der BMEL vertragsgemäß geschuldete Zahlung bis zum Zahlungstermin („Fälligkeit“) nicht, hat die BMEL unbeschadet ihrer anderen Rechte oder Rechtsmittel das Recht, auf den überfälligen Betrag Zinsen zum geltenden gesetzlichen Zinssatz zu erheben, die – gleich ob vor oder nach einem Urteil – vom Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags täglich anfallen und vierteljährlich aufgezinst werden.
8.9 Sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, zahlt der Kunde alle vertragsgemäß fälligen Beträge komplett ohne Abzüge oder Einbehalte und ist nicht berechtigt, gegenüber der BMEL Guthaben, Verrechnungen oder Gegenforderungen geltend zu machen, um die Zurückhaltung der vollständigen oder teilweisen Zahlung eines solchen Betrags zu rechtfertigen. Die BMEL kann unbeschadet ihrer anderen Rechte oder Rechtsmittel einen von ihr dem Kunden geschuldeten Betrag mit einem von ihr an den Kunden zu zahlenden Betrag verrechnen.
9. IMMATERIALGÜTERRECHTE
9.1 Alle an den Leistungen bestehenden oder sich aus oder im Zusammenhang mit ihnen ergebenden Immaterialgüterrechte sind Eigentum der BMEL.
9.2 Der Kunde ernennt an, dass seine Verwendung von Immaterialgüterrechten Dritter an den Dienstleistungen davon abhängt, ob die BMEL vom betreffenden Lizenzgeber eine schriftliche Lizenz unter Bedingungen erhält, unter denen sie solche Rechte an ihn lizenzieren darf.
9.3 Der Kunde stellt die BMEL von sämtlichen Verbindlichkeiten, Kosten, Auslagen, Schäden und Verlusten (bspw. direkten, indirekten oder Folge-, Gewinn- und Ansehensverlusten, sämtlichen Zinsen, Strafzahlungen sowie Rechts- und anderen berufsbedingten Kosten und Auslagen) frei, die ihr aufgrund von mit sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Verletzungen ihrer Immaterialgüterrechte durch ihn entstehen.
9.4 Soweit die Produkte nach einer Vorgabe des Kunden herzustellen sind, stellt dieser die BMEL von sämtlichen Verbindlichkeiten, Kosten, Auslagen, Schäden und Verlusten (bspw. direkten, indirekten oder Folge-, Gewinn- und Ansehensverlusten, sämtlichen Zinsen, Strafzahlungen sowie Rechts- und anderen berufsbedingten Kosten und Auslagen) frei, die ihr infolge gegen sie erhobener Ansprüche entstehen, welche aufgrund von mit sich aus oder im Zusammenhang mit ihrer Beachtung dieser Vorgabe ergebenden tatsächlichen oder vorgeblichen Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter geltend gemacht werden.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen dieses Punkts 10 hingewiesen.
10.1 Die Haftung der BMEL für
10.1.1 fahrlässig verursachte Todesfälle oder Personenschäden,
10.1.2 Betrug oder betrügerische Falschdarstellung,
10.1.3 Verstöße gegen die durch § 2 des Leistungserbringungsgesetzes 1982 oder § 12 des Produktverkaufsgesetzes 1979 implizierten Bedingungen,
10.1.4 mangelhafte Produkte gemäß dem Verbraucherschutzgesetz 1987 bzw.
10.1.5 die unter den Punkten 3.4.5(d), 9.3 und 9.4 geregelten Freistellungen
wird durch Regelungen dieser Bedingungen weder beschränkt noch ausgeschlossen.
10.2 Werden Leistungen von der BMEL nicht bereitgestellt oder erbracht, beschränkt sich ihre Haftung auf die dem Kunden durch den Bezug der günstigsten auf dem Markt erhältlichen Ersatzleistungen ähnlicher Art und Qualität entstehenden Kosten und Auslagen abzüglich des Leistungspreises.
10.3 Vorbehaltlich Punkt 10.1
10.3.1 kann die BMEL dem Kunden gegenüber vertraglich, deliktisch (bspw. infolge Fahrlässigkeit), aufgrund eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Pflicht oder anderweitig nicht für ihm aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandene besondere, indirekte, Folge-, Einkommens-, Gewinn-, Daten-, Geschäfts-/Firmenwertverluste, entgangene Geschäftsmöglichkeiten bzw. erwartete Einsparungen haftbar gemacht werden, gleich auf welcher Maßnahme diese beruhen und ob sie von der Möglichkeit solcher Verluste wusste oder hätte wissen müssen, und
10.3.2 beträgt die Gesamthaftung der BMEL gegenüber dem Kunden hinsichtlich aller anderen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vertraglich, deliktisch (bspw. infolge Fahrlässigkeit), aufgrund eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Pflicht oder anderweitig ergebenden Verluste maximal 100 Prozent des Betrags, den der Kunde ihr für die diese Haftung begründenden Leistungen gezahlt hat.
10.4 Sofern in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, sind alle durch Gesetzesbestimmungen oder Gewohnheitsrecht implizierten Gewährleistungen, Bedingungen und anderen Bedingungen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag ausgeschlossen.
11. KÜNDIGUNG
11.1 Die BMEL hat unbeschadet ihrer anderen Rechte oder Rechtsmittel das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Kunden zu künden, wenn
11.1.1 dieser sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine vertragsgemäßen Verpflichtungen schuldig macht und diesen (sofern er behebbar ist) nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der schriftlichen Verstoßanzeige behebt,
11.1.2 dieser (außergerichtlich oder anderweitig) Insolvenz anmeldet, in Konkurs geht, abgewickelt wird, mit seinen Gläubigern einen formellen Vergleich schließt, ein ähnliches Verfahren oder Vorgehen anstößt, anderweitig insolvent wird oder sein Gewerbe aufgibt bzw. aufzugeben droht oder
11.1.3 sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, eines der unter Punkt 11.1.2 aufgeführten Ereignisse in Kürze bei ihm eintreten wird.
12. KÜNDIGUNGSFOLGEN
12.1 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grund gekündigt,
12.1.1 begleicht der Kunde gegenüber der BMEL umgehend alle ihrerseits ausstehenden und noch unbezahlten Rechnungen und Zinsen, während die BMEL erbrachte, jedoch noch nicht in Rechnung gestellte Leistungen eine Rechnung erstellt, die der Kunde dann umgehend nach Erhalt begleicht, und
12.1.2 bleiben Punkte, die ausdrücklich oder stillschweigend auch nach einer Kündigung weitergelten, vollumfänglich wirksam und in Kraft.
13. ALLGEMEINES
13.1 Höhere Gewalt
13.1.1 Im Sinne dieses Vertrags ist ein „Ereignis höherer Gewalt“ ein von der BMEL nicht hinreichend beeinflussbares Ereignis, wie Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (gleich ob mit Beteiligung der Arbeitskräfte der betreffenden oder einer anderen Partei), Störfälle in der Versorgungswirtschaft oder im Verkehrsnetz, Naturereignisse, Kriege, Aufstände, Terrorismus, Aufruhr, vorsätzliche Beschädigungen, Befolgung von Gesetzen oder behördlicher Anordnungen, Regelungen, Vorschriften bzw. Anweisungen, Unfälle, Anlagen- oder Maschinenausfälle, Brände, Überschwemmungen, Gewitter oder Versäumnisse bei Lieferanten oder Zulieferern.
13.1.2 Die BMEL kann gegenüber dem Kunden haftbar gemacht werden, wenn dieser seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen infolge eines Ereignisses höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
13.1.3 Wird die BMEL durch das Ereignis höherer Gewalt mehr als 90 Tage lang an der Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen gehindert, hat jede Partei unbeschadet ihrer anderen Rechte oder Rechtsmittel das Recht, den Vertrag umgehend schriftlich gegenüber der anderen zu kündigen.
13.2 Abtretung und Unterbeauftragung
13.2.1 Die BMEL kann ihre vertragsgemäßen Rechte jederzeit ganz oder teilweise abtreten, übertragen, belasten und unterbeauftragen oder anderweitig mit ihnen verfahren sowie Dritte beauftragen oder unterbeauftragen, ihre vertragsgemäßen Pflichten in beliebiger Form ganz oder teilweise wahrzunehmen.
13.2.2 Der Kunde darf seine vertragsgemäßen Rechte bzw. Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BMEL weder ganz noch teilweise abtreten, übertragen, belasten bzw. unterbeauftragen oder anderweitig mit ihnen verfahren.
13.3 Mitteilungen
13.3.1 Unbeschadet Punkt 1.2.9 werden gemäß oder im Zusammenhang mit dem Vertrag an eine Partei ergehende Mitteilungen oder anderweitige Inkenntnissetzungen schriftlich an deren Geschäftssitzadresse oder die von ihr ggf. der anderen Partei gemäß diesem Punkt 13.3 schriftlich genannte andere Adresse geschickt und entweder persönlich zugestellt oder als frankierte Sendung erster Klasse, einfaches Einschreiben oder gewerbliche Kuriersendung verschickt.
13.3.2 Eine Mitteilung oder anderweitige Inkenntnissetzung gilt bei persönlicher Zustellung mit Hinterlassung an der unter Punkt 13.3.1 genannten Adresse, bei Zustellung als frankierte Sendung erster Klasse oder einfaches Einschreiben um 9.00 Uhr des zweitens Werktag nach der Postaufgabe bzw. bei Zustellung als gewerbliche Kuriersendung zu dem Zeitpunkt des Tages, an dem der Lieferbeleg des Kuriers erhalten wird, als zugegangen.
13.3.3 Die Bestimmungen dieses Punkts 13.3 gelten nicht für die Zustellung von Verfahrens- oder anderen Dokumenten im Rahmen einer Klage.
13.4 Gesamte Vereinbarung
13.4.1 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung und Absprache der Parteien dar und tritt an die Stelle aller früheren zwischen ihnen in Bezug auf den Vertragsgegenstand getroffenen Übereinkünfte, Absprachen bzw. Vereinbarungen.
13.4.2 Jede Partei bestätigt, dass sie sich beim Vertragsabschluss auf keine anderen als die ausdrücklich im Vertrag aufgeführten (gleich ob fahrlässig oder arglos gemachten) Erklärungen, Zusicherungen, Versicherungen bzw. Gewährleistungen verlassen hat.
13.4.3 Jede Partei stimmt zu, dass jegliche Haftung für sowie jegliches Rechtsmittel gegen Zusicherungen ausdrücklich ausgeschlossen sind, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes bestimmt ist.
13.4.4 Eine Haftung wegen Betrugs wird durch Regelungen dieses Punkts 13.4 weder beschränkt noch ausgeschlossen.
13.5 Verzicht
13.5.1 Ein Verzicht auf ein vertragsgemäßes Recht wird erst mit schriftlicher Erklärung wirksam und stellt keinen Verzicht hinsichtlich eines späteren Verstoßes oder Versäumnisses dar. Übt eine Partei ein vertragsgemäßes oder gesetzmäßiges Recht oder Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig aus, stellt dies weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar noch wird dadurch ihre weitere Ausübung ausgeschlossen oder beschränkt. Durch eine einmalige oder teilweise Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels wird die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts bzw. Rechtsmittels weder ausgeschlossen noch beschränkt.
13.6 Salvatorische Klausel
13.6.1 Kommt ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sei, so gilt diese Bestimmung bzw. ihr betroffener Teil als im erforderlichen Umfang gestrichen, wobei die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der sonstigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt werden.
13.6.2 Wäre eine ungültige, nicht durchsetzbare oder rechtswidrige Vertragsbestimmung gültig, durchsetzbar und rechtmäßig, wenn ein bestimmter Teil derselben gestrichen werden würde, wird die Bestimmungen nur insoweit geändert, als dies zu ihrer Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist.
13.7 Keine Partnerschaft
13.7.1 Durch diesen Vertrag wird und soll weder zwischen den Parteien irgendeiner Art von Partnerschaft oder Gemeinschaftsunternehmen begründet noch eine Partei zu irgendeinem Zweck zum Beauftragten einer anderen Partei gemacht werden. Keine Partei ist befugt, in irgendeiner Form als Beauftragte der anderen zu handeln oder die andere zu verpflichten.
13.8 Dritte
13.8.1 Eine Person, die keine Vertragspartei ist, hat gemäß oder im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Rechte.
13.9 Abweichungen
13.9.1 Sofern in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, sind Vertragsabweichungen, bspw. die Aufnahme zusätzlicher Geschäftsbedingungen, nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und von der BMEL unterzeichnet werden.
13.10 Geltendes Recht und Gerichtsstand
13.10.1 Der Vertrag sowie sich aus oder im Zusammenhang mit ihm, seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergebende (bspw. außervertragliche) Streitigkeiten oder Ansprüche, werden nach englischem Recht geregelt und ausgelegt, wobei sich die Parteien unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales unterwerfen.